Wenn die Vergangenheit ein Hindernis ist: Strafrechtliche Disqualifikation von Geschäftsführern nach § 15 Abs 1a GmbHG
- RA Stb Mag. Daniel Wagner
- 8. Sept.
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 3. Okt.
Auch redliche Geschäftsführer können in den Fokus der Strafjustiz geraten – sei es durch Überforderung, mangelhafte Kontrolle oder Fehleinschätzung. Besonders brisant wird es, wenn eine Verurteilung nicht nur ein Strafregistereintrag bleibt, sondern gesetzlich den Weg in eine Geschäftsleiterfunktion versperrt. Genau das regelt § 15 Abs 1a GmbHG: Wer bestimmte Wirtschaftsdelikte begangen hat und zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, darf nicht Geschäftsführer einer GmbH sein.
Wen betrifft die gesetzliche Disqualifikation?
Die Bestimmung richtet sich an Personen, die:
durch ein österreichisches Gericht rechtskräftig verurteilt wurden, und
eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten erhalten haben (auch bedingt!).
Welche Delikte führen zur Disqualifikation?
Die Vorschrift listet eine Reihe wirtschaftsnaher Straftaten auf, unter anderem:
Betrug und Untreue
Geschenkannahme, Förderungsmissbrauch
Sozialversicherungsdelikte
Betrügerische Krida, Insolvenzdelikte
Geldwäscherei, Bilanzfälschung
EU-Finanzdelikte
Auch bestimmte Finanzstrafdelikte wie Abgabenbetrug oder Umsatzsteuerkarusselle führen zur Sperre.
Wie lange dauert die Sperre?
Die Disqualifikation wirkt drei Jahre ab Rechtskraft der Verurteilung. Danach darf eine Bestellung zum Geschäftsführer wieder erfolgen – vorausgesetzt, es gibt keinen weitere Hinderungsgrund.
Typische Fallkonstellationen aus der Praxis
Ein Unternehmer wird wegen Abgabenbetrugs zu 10 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt: Er darf für drei Jahre keine GmbH führen.
Der Geschäftsführer einer GmbH wird zu 12 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt, weil er zur Untreue eines Geschäftspartners beigetragen hat. Infolge der Verurteilung verliert er seine Position und darf für drei Jahre nicht mehr zum Geschäftsführer bestellt werden.
Kann man die Disqualifikation verhindern oder beseitigen?
Vorbeugung: Gute Compliance, sorgfältige Delegation und rechtzeitige Beratung vermeiden viele Risikosachverhalte.
Im Strafverfahren: Die Wahl der Verteidigungsstrategie kann entscheidend sein – z.B. durch Anstreben einer Geldstrafe statt Freiheitsstrafe , einer Verurteilung nach einem "neutralen" Delikt oder einer bedingten Nachsicht der Disqualifikation.
Nach Verurteilung: Eine Wiederbestellung ist erst nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist möglich.
Wie wir als spezialisierte Kanzlei unterstützen können
Wir prüfen frühzeitig strafrechtliche Risiken von Geschäftsführern, begleiten durch Strafverfahren mit Blick auf berufsrechtliche Folgen und entwickeln Sanierungsstrategien für Unternehmen, die von der Disqualifikation betroffen sind.
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