Betrügerische Krida (§ 156 StGB) - Ein unterschätztes Risiko für Geschäftsführer und Unternehmer
- RA Stb Mag. Daniel Wagner
- 9. Okt.
- 2 Min. Lesezeit
Viele Unternehmer und Geschäftsführer sind sich nicht bewusst, wie schnell man ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten kann – selbst ohne kriminelle Absicht. Die betrügerische Krida nach § 156 StGB zählt zu den typischen Insolvenzdelikten in Österreich und betrifft insbesondere jene, die mit wirtschaftlichen Krisen zu kämpfen haben. Gerade in solchen Situationen werden Entscheidungen oft unter Zeitdruck getroffen – und genau hier lauern strafrechtliche Risiken.
Was bedeutet „betrügerische Krida“?
Vereinfacht gesagt: Wer als Schuldner das eigene Vermögen vermindert und damit Gläubiger benachteiligt, macht sich strafbar. Dabei ist bereits ausreichend, wenn das Vermögen nur scheinbar verringert wird.
Das Gesetz nennt mehrere Handlungen, die in der unternehmerischen Praxis problematisch sind:
Vermögensbestandteile verheimlichen oder beiseiteschaffen
Beispiel: Vorräte werden vor Insolvenzeröffnung an Bekannte übertragen, um sie vor den Gläubigern zu „retten“.
Scheinverbindlichkeiten anerkennen
Beispiel: Es wird unrichtigerweise vorgegeben, dass die Gesellschaft einem Gesellschafter noch Geld für Beratungsleistungen schuldet.
Vermögen verschleudern
Beispiel: Firmenfahrzeuge werden weit unter Marktwert verkauft.
Der Strafrahmen ist erheblich: 6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe, bei Schäden über 300.000 € sogar bis zu 10 Jahre.
Typische Risikosituationen in der unternehmerischen Praxis
Insolvenznähe: Um den Betrieb „über Wasser zu halten“, werden Vermögenswerte kurzfristig zu Schleuderpreisen verkauft.
„Freundschaftsdienste“: Man hilft Geschäftspartnern oder Familienangehörigen, indem man Vermögen überträgt – und landet selbst in der Strafbarkeit.
Krisenmanagement ohne Rechtsberatung: Unter Zeitdruck werden Ad-hoc-Entscheidungen getroffen, die später als Vermögensverschiebung interpretiert werden.
Fallbeispiel
Ein Geschäftsführer einer mittelständischen GmbH verkauft in einer Liquiditätskrise mehrere Maschinen an einen befreundeten Unternehmer, um liquide Mittel zu beschaffen. Der Kaufpreis liegt weit unter Marktwert. Die GmbH muss kurz darauf dennoch Insolvenz anmelden.
Obwohl der Geschäftsführer „nur“ die Firma retten will, kann hier betrügerische Krida vorliegen.
Ergebnis: Strafverfahren, hoher Verteidigungsaufwand, persönliche Haftung.
Gibt es eine Möglichkeit der Sanierung?
Ja, aber nur solange die Strafverfolgungsbehörden noch nicht vom Verschulden erfahren haben („tätige Reue“). Wer rechtzeitig handelt – etwa durch Rückübertragung von Vermögenswerten oder eine vertragliche Verpflichtung zur Schadensgutmachung – kann das Risiko erheblich senken. Nach Eintritt der Insolvenz und Feststellung der Masseverkürzung wird es deutlich schwieriger.
Wie ich meine Mandanten unterstütze:
Präventive Beratung: Bei drohender Zahlungsunfähigkeit berate ich Sie zu rechtssicheren Sanierungsmaßnahmen, um strafrechtliche Risiken zu minimieren.
Begleitung in der Krise: Wenn es eng wird, zählt rechtliche Klarheit. Ich stehe an Ihrer Seite, wenn Entscheidungen unter Druck fallen müssen und entwickle mit Ihnen Strategien, die wirtschaftlich tragfähig und strafrechtlich sicher sind.
Strafverteidigung: Wenn bereits ein Verfahren läuft, übernehme ich die Verteidigung und setze Ihre Rechte entschlossen durch – mit Erfahrung und strategischem Weitblick.
Fazit
Die betrügerische Krida ist kein Delikt für „Betrüger“, sondern ein Risiko für jeden Unternehmer und Geschäftsführer in einer wirtschaftlichen Schieflage. Wer in der Krise Vermögen verschiebt oder unbedachte Entscheidungen trifft, kann sich strafbar machen – oft ohne es zu merken.
Vertrauliche Ersteinschätzung gewünscht?

Wenn Sie unsicher sind, ob geplante Maßnahmen rechtlich zulässig sind oder bereits ein Ermittlungsverfahren läuft, kontaktieren Sie uns vertraulich für eine erste Einschätzung.
Bleiben Sie informiert:
Abonnieren Sie unseren Newsletter für praxisnahe Updates zu Wirtschafts-strafrecht für Unternehmer und Geschäftsführer.